Wichtige Hinweise 

an Kälte- u. Klimaanlagenbetreiber!

 

Seit dem 1.1.2010 haben Sie als Anlagenbetreiber die Pflicht, alle stationären Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 3 kg FCKW und H-FCKW (z.B. R22) mindestens jährlich auf Dichtheit überprüfen zu lassen und entsprechend zu protokollieren.

Artikel 23 Absatz 2 lit.a) EG-VO 1005/2009

 

Ab dem 4.7.2007 haben Sie die Pflicht alle stationären Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 3 kg FKW und H-FKW (z.B. R134a) mindestens jährlich auf Dichtheit überprüfen zu lassen und ein Anlagenlogbuch zu führen.

Artikel 3 Absatz 2 lit.a) EG-VO 842/2006

 

Ihre Anlagen benötigen eine Kennzeichnung über Kältemittelsorte und Füllmenge.

 

Ab 1.1.2010 darf bei R22-Kälteanlagen nur noch mit Recyclingware nachgefüllt werden. Bis heute ist noch nicht bekannt, ob überhaupt recyceltes R22 zur Verfügung stehen wird! Deshalb sollten Anlagen frühzeitig umgestellt werden - nicht erst, wenn die Anlage schon auf Störung ist, evtl. mit Warenschäden zu rechnen ist!

 

An Kälte-/Klimaanlagen dürfen ab 1.7.2009 nur noch zertifizierte Fachleute Prüfungen, Wartungen und Reparaturen durchführen.

 

Erhaltung, Renovierung, Reparatur: das Finanzamt zahlt mit!

 

STEUER-BONUS: Der Staat zahlt mit Verbraucher dürfen Teile Ihrer Handwerkerrechnungen absetzen!

Wichtige Änderung seit 1. Januar 2009 => doppelter Steuer-Bonus! 

 

Ab sofort können bis zu 20 % von bis zu 6000 Euro (bis zu 1200 Euro) der Arbeitskosten für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung abgesetzt werden. Das gilt selbstverständlich auch für Arbeiten an der Heizung (Wärmepumpe), den Einbau einer Klimaanlage, eines Kühlraums, ...